Ordnung des Konfirmandenunterrichtes
für die Innenstadtregion Hildesheim
St. Andreas – St. Lamberti – St. Michaelis [ALM]
1) Der Konfirmandenunterricht (KU) der St. Andreas Gemeinde, St. Lamberti Gemeinde und St. Michaelis Gemeinde [ALM] versteht sich als Konfirmandenarbeit, das heißt: Er unterscheidet sich vom Schulunterricht und nimmt Elemente und Gestaltungsformen der Jugendarbeit auf. So wird er zu einem Teil der Jugendarbeit der Gemeinden.
Dabei nimmt er die Jugendlichen in ihren Entscheidungen ernst und bietet einen großen selbstverantworteten Gestaltungsspielraum an. Sein Ziel ist, den Jugend-lichen die Botschaft von Jesus Christus so nahe zu bringen, dass sie erfahren können, wo der Glaube an Jesus Christus ihre Lebenswirklichkeit betrifft und sie sich so für oder gegen diesen Lebensentwurf entscheiden können.
Grundlage des KU sind die Bibel und das Bekenntnis (besonders der Kl. Katechismus Martin Luthers) der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, an denen eine implizite Strukturierung und Orientierung der Konfirmandenarbeit erfolgt.
2) Der Konfirmandenunterricht beginnt jeweils zum zweiten Schulhalbjahr mit einem Anmelde-Eltern-Abend, und er schließt frühestens 15 Monate später mit der Konfirmation ab. Die Konfirmanden sollen Mitglieder aus einer der drei Gemeinden der ALM sein bzw. in ihrem Bereich wohnen, und bei der Konfirmation religionsmündig, d.h. bei der Konfirmation 14 Jahre alt sein. In Ausnahmefällen können die Pfarrämter eine Konfirmation vor dem 14. Geburtstag zulassen wie auch die Teilnahme von Jugendlichen aus den Bereichen anderer Kirchengemeinden (nach Erteilung der Dimissiorale durch den zuständigen Gemeindepfarrer). Die Kirchenvorstände (KV) sind von solchen Ausnahmen zu unterrichten.
3) Der Konfirmandenunterricht wird von einem Team erteilt. Das Unterrichtsteam besteht aus Mitgliedern zweier Pfarrämter der ALM (wenn nicht eine andere Aufgabenverteilung vorliegt) und konfirmierten Jugendlichen (“KUMAS”). Jeweils ein Hauptamtlicher aus dem Team ist für die Verwaltung und Organisation des KU zuständig und erster Ansprechpartner für die Eltern während der Dauer des KU.
Entsprechend dieser Organisation wird die Konfirmation auch im Team gestaltet und verantwortet.
4) Unterrichtsmaterialien, die jeder Konfirmand/jede Konfirmandin haben muss, sind:
Bibel (revidierte Übersetzung nach Martin Luther) und Gesangbuch (EG).
Um eine einheitliche Bibelausgabe zu gewährleisten, werden die Unterrichtsmaterialien von den Kirchengemeinden der ALM vor Beginn des Unterrichtes angeschafft und dann an die Jugendlichen verkauft.
5) Der Konfirmandenunterricht der Kirchengemeinden der ALM beruht auf folgenden Elementen:
a) den 4 Unterrichts-Wegstrecken
b) den Mittwochstreffs und
c) den Gottesdiensten (mindestens 18 nachgewiesene Gottesdienstbesuche)
d) den beiden Projekten
e) den beiden Praktika
Alle Unterrichtsteile entsprechen mindestens 110 Schulstunden à 45 Minuten
6) Die Gemeinden der ALM lassen auch Kinder zum Abendmahl zu. Als Abschluss der Wegstrecke 3 mit dem Thema Abendmahl feiert die Gesamtgruppe mit der Gemeinde das Abendmahl.
Versäumt ein Konfirmand/eine Konfirmandin mehr als die Hälfte einer Wegstrecke, kann er/sie nicht mehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt konfirmiert werden. Eine Konfirmation ist nach Ableistung des Versäumten zum nächsten Konfirmationstermin unter Anrechnung der schon vorher abgeleisteten Wegstrecken möglich. Dabei können die Pfarrämter der ALM in Absprache mit den jeweiligen KV’s Sonderkonfirmationstermine ansetzen. Besondere Härtefälle (lange Krankheit o.ä.) bedürfen in gemeinsamer Absprache des Unterrichtsteams mit den Eltern und den jeweiligen KV’s einer besonderen Prüfung, nach der das Pfarramt nach Abstimmung mit dem Unterrichtsteam entscheidet. Gegen eine solche Entscheidung ist Einspruch beim Superintendenten zulässig, dieser entscheidet endgültig.
7) Verstößt ein Konfirmand/eine Konfirmandin fortgesetzt gegen die im KU geltenden Regelungen, kann sie bzw. er auf Beschluss des jeweiligen Pfarramtes nach Abstimmung mit dem Unterrichtsteam vom KU ausgeschlossen werden. Die Eltern sind vor einem solchen Ausschluss zu hören, der jeweilige KV ist davon zu informieren. Gegen eine solche Entscheidung ist Einspruch beim Superintendenten zulässig, dieser entscheidet endgültig.
8) Vor Beginn der 4. Wegstrecke prüft das Unterrichtsteam, ob die Bedingungen zur Zulassung zur Konfirmation gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn der Konfirmand/die Konfirmandin die 3 Wegstrecken absolviert hat und die weiteren unter 5) genannten Elemente nachweisen kann bzw. diese bis zum Ende der Wegstrecke 4 nachgewiesen sind. Liegen diese Bedingungen nicht vor, sind umgehend die Eltern darüber zu informieren, dass eine Konfirmation zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht erfolgen kann.
9) Konfirmanden, die zu den Gemeinden der ALM gehören, aber dem besonderen Organisationsmodell des KU nicht zustimmen, sollen in den Unterricht der Nachbargemeinden (Region) vermittelt werden. Dies kann auch bei Jugendlichen der Fall sein, die durch Umzug oder andere Umstände erst später in die laufende Unterrichtsgruppe aufgenommen werden wollen. Eine Teilnahme am Unterricht mit Konfirmation im Folgejahr ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn die Wegstrecke 2 (große Freizeit) versäumt wurde. In einem solchen Fall gibt es entweder die Möglichkeit zur Konfirmation zu einem späteren Termin (wobei abgeleistete Wegstrecken angerechnet werden) oder die Teilnahme am Unterricht mit Konfirmation in einer Nachbargemeinde.