Sankt Andreas Stiftung – Satzung

St. Andreas – Stiftung Hildesheim

Kirche für die Bürger der Stadt

Satzung

 

§ 1  Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung der Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim führt den Namen

 St. Andreas Stiftung Hildesheim – Kirche für die Bürger der Stadt

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts in der Verwaltung der Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2  Stiftungszweck

(1)   Zweck der Stiftung ist die Förderung eines lebendigen Gemeindelebens an der Ev.-luth. Kirche St. Andreas Hildesheim und die Stärkung des evangelischen Profils in der Stadt.

(2)   Zweck der Stiftung bezogen auf das Stiftungsvermögen I, ist die Sicherung, Förderung und Unterstützung kirchlicher Arbeit auf dem Gebiet der Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim. Er wird ausschließlich verwirklicht durch:

  • Zuwendungen für Baumaßnahmen an den für kirchliche Arbeit der Kirchengemeinde genutzten Gebäuden.
  • Zuwendungen zur Finanzierung von Personalkosten der an der St.Andreaskirche hauptamtlich Dienst tuenden Personen

(3)   Zweck der Stiftung, bezogen auf das Stiftungsvermögen II, ist, neben den in § 2 Absatz 2 genannten Zwecken, die Förderung / Unterstützung kirchlicher Arbeit an der Ev.-luth. Kirche St. Andreas in Hildesheim. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Konfirmanden
  2. Unterstützung der Familienpflege, Betreuung von Alleinstehenden und Senioren.
  3. Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4  Stiftungsvermögen

(1) Erlöse aus dem Verkauf kirchengemeindlichen Grundbesitzes sowie die Realisation aus Rechten des kirchengemeindlichen Grundbesitzes, die in die Stiftung eingebracht werden, bilden das Stiftungsvermögen I.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen aus der Kirchengemeinde und Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen (Zustiftungen). Diese bilden das Stiftungsvermögen II.

(3) Das Stiftungsvermögen I und seine Erträge sind von dem Stiftungsvermögen II dauernd getrennt zu halten. Die Erträge aus I und der hieraus gebildeten Rücklagen sind ausschließlich zur Finanzierung von Personal- und Baukosten zu verwenden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

(5) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 

§ 5  Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorgaben bestehen.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderungsleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6  Stiftungsorgan

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 7  Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus maximal fünf Personen, die der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers angehören.

(2) Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde beruft vier Mitglieder in den Stiftungsvorstand und beruft auf Vorschlag des neu gebildeten Vorstandes das fünfte Mitglied.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Beim Ausscheiden eines berufenen Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger/die Nachfolgerin im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes von dem Kirchenvorstand berufen.

(4) Die Tätigkeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

(5) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem Verhalten eines Vorstandsmitgliedes, das dem Ansehen der Stiftung schadet, oder bei nachgewiesener Veruntreuung von Mitteln der Stiftung, kann der Kirchenvorstand die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes verfügen. Nach Erklärung des Austritts aus der Ev.-luth. Kirche scheidet das Vorstandsmitglied automatisch aus dem Vorstand aus.

§ 8  Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und legt deren Zuständigkeiten fest.

(2) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Vorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit, der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(5) Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Vorstandes, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben.

(6) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Wirtschaftsplan und beschließt nach Beratung mit dem Kirchenvorstand über die Verwendung der Stiftungsmittel. Ihm obliegt die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(7) Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren, sind im Übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.

(9) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

§ 9 Treuhandverwaltung

(1) Die Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie wickelt die Fördermaßnahmen ab. Verwaltung und Rechnungslegung haben für I und II getrennt zu erfolgen.

(2) Die Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim legt dem Vorstand zum 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Die Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim kann die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten belasten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10  Anpassung an veränderte Verhältnisse und Auflösung der Stiftung

(1.) Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim und der Vorstand der Stiftung können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

(2.) Der Kirchenvorstand und der Vorstand der Stiftung können gemeinsam beschließen, die Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen eine selbständige Stiftung kirchlichen Rechts mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen.

(3.) Für die Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt § 8 Abs. 9 dieser Satzung.

§ 11  Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen,

(a) das aus Verkaufserlösen erzielt wurde, an die Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim oder deren Rechtsnachfolgerin. Grundstücksverkaufserlöse sind nach Auflösung der Stiftung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dauerhaft und wertbeständig wieder anzulegen.

(b) das nicht aus Verkaufserlösen stammt, an die Ev.-luth. St. Andreas Kirchengemeinde Hildesheim oder deren Rechtsnachfolger, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12  Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die Beschlüsse über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

Hildesheim, den 18. September 2007

gez. Pastorin Beate Gärtner                                       gez. Volker Kretschmer

 

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